Kurz vor Weihnachten 2020 trat ein neues Gesetz in Kraft, das die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf regelt: beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er dann mindestens die Hälfte der Courtage tragen.
Ab 23.12.2020 gelten bei vielen Immobilienverkäufen neue Regeln für die Maklerprovision. Das ergibt sich aus dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, das Bundestag und Bundesrat beschlossen haben. Durch das neue Gesetz werden die Vorschriften im BGB zur Maklerprovision neu gefasst.
Am 23.6.2020 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt ein halbes Jahr später in Kraft. Das Gesetz gilt für Maklerverträge, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden. Der Übergangszeitraum soll Maklern Gelegenheit geben, ihre Geschäftspraktiken an die neue Rechtslage anzupassen.
Hier die wichtigsten Gesetze dazu:
§ 656a BGB Textform
Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.
§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
Was bedeutet das nun für Ihren Immobilienverkauf/Immobilienkauf?
(1) Klassisch wird nun die vereinbarte Provision hälftig geteilt. Das hat für beide Parteien Vorteile: der Makler arbeitet nicht nur für den
Verkäufer, sondern bemüht sich ebenfalls, die Interessen des Käufers in die Verhandlungen mit einzubringen, und schließt mit ihm ebenfalls
einen Vertrag ab.
Diese Variante ist beiden Parteien gegenüber fair und ehrlich und wird von uns bevorzugt.
(2) Nach wie vor kann auf Wunsch eine Immobilie "provisionsfrei" auf dem Markt angeboten werden; es wird dann eine sogenannte
Innenprovision vereinbart. Das heisst: der Verkäufer ist vertraglich der alleinige Auftraggeber des Maklers und zahlt die gesamte
Maklercourtage. Diese ist "versteckt" in dem Verkaufspreis der Immobilie, wurde also zu dem gewünschten Kaufpreis hinzugerechnet.
Der Käufer soll hier "ein gute Gefühl" bekommen, wenn er augenscheinlich keine Provision zu zahlen hat. Jeder weiss aber, dass ein Makler
nicht umsonst arbeitet...
Auch diese Variante bieten wir auf Wunsch an, hier kommt es jedoch darauf an, wie hoch wir mit dem Anfangspreis bereits am Markt liegen.
Näheres gerne in einem persönlichen Gespräch.